Leitsatz (amtlich)
Zum Differenzschaden aufgrund des Kaufs eines Pkw Mercedes-Benz GLK 2002 CDI mit einem Dieselmotor Typ OM 651 Euro 5
Normenkette
BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 288; BGB § 291; BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 438 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; EGV 715/2007 Art. 3 Nr. 10; EGV 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1; ZPO § 287
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 07.06.2022; Aktenzeichen 12 O 608/20)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 07.06.2022, Az.: 12 O 608/20, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.364,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2021 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 87,5 % und die Beklagte zu 12,5 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40%.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus deliktischer Haftung wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in ihrem Kraftfahrzeug in Anspruch.
Die Klägerin kaufte mit verbindlicher Bestellung vom 13.03.2014 bei der Beklagten ein von ihr hergestelltes Neufahrzeug Mercedes Benz, GLK 220 CDI 4MATIC, Erstzulassung 10.03.2014, zum Kaufpreis von 43.646,23 EUR. Das Fahrzeug wurde am 13.03.2014 an die Klägerin übergeben. In das Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor Typ OM 651 Euro 5 eingebaut. Der Motor hat eine Abgasrückführung (im Folgenden: AGR), bei der ein Teil der Abgase zur Verringerung v...