Leitsatz (amtlich)
1. Solange ein sorgeberechtigter Elternteil das Kind freiwillig - sei es auch unter dem Druck andernfalls von ihm zu gewärtigender Maßnahmen - in der Fremdunterbringung belässt, kann ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht allenfalls dann entzogen bleiben, wenn mit ziemlicher Sicherheit festgestellt werden kann, dass er seine Zusage bereits kurzfristig nicht mehr einhalten wird; ansonsten liegt eine unzulässige sog. Vorratsentscheidung vor.
2. Steht ein rechtskräftig wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilter Stiefelternteil eines anderen Kindes unter laufender Bewährung mit der Weisung, mit letzterem Kind nicht ohne die Gegenwart eines von der Anlassverurteilung informierten und beruflich mit einem Schutzauftrag für das Kind versehenen Dritten, der weder zu der Familie des Stiefvaters noch zu derjenigen des Kindes gehört, zusammentreffen zu lassen, so kann - und muss ggf. - diese Bewährungsweisung familiengerichtlich im Kindesschutzverfahren unter Anwendung von § 1666 Abs. 4 BGB gespiegelt werden, weil die Bewährungsweisung allein dem Kind keinen ausreichenden Schutz bietet.
3. Kommt eine solche Weisung gegenüber dem Dritten in Betracht, ist dieser als Beteiligter zum Verfahren hinzuzuziehen und persönlich anzuhören.
Normenkette
BGB § 1666 Abs. 3; BGB § 1666 Abs. 4; FamFG § 26
Verfahrensgang
AG St. Wendel (Beschluss vom 06.06.2024; Aktenzeichen 6b F 64/23 SO)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird Ziffer 1. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 6. Juni 2024 - 6b F 64/23 SO - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a. Der Beschwerdeführerin wird auferlegt, einen persönlichen Kontakt des beteiligten Kindes M E zum weiteren Beteiligten zu 2. lediglich dann zuzulassen, wenn ein von der Verurteil...