Leitsatz (amtlich)
Wendet der betreuende Elternteil erlittene häusliche Gewalt ein, so verstärkt die Ausstrahlungswirkung von Art. 31 der Istanbul-Konvention zum einen die Amtsermittlungspflicht des Familiengerichts in diese Richtung, zum anderen wirkt jene Norm auch materiell-rechtlich auf die Voraussetzungen der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge (hier nach § 1626a Abs. 2 BGB) ein; insbesondere darf es diesem Elternteil nicht als mangelnde Kooperationsbereitschaft ausgelegt werden, wenn er sich gegenüber dem anderen Elternteil aufgrund - erwiesenermaßen - erlebter häuslicher Gewalt ablehnend verhält (vgl. EGMR FamRZ 2023, 277). Außerdem kann der gewaltbetroffene Elternteil in der Regel nicht zur einer "Restkooperation" mit dem anderen Elternteil verpflichtet werden, sodass selbst eine ihm vom anderen Elternteil umfassend erteilte Sorgevollmacht eine Alleinsorge des betreuenden Elternteils häufig nicht entbehrlich machen wird.
Normenkette
BGB § 1626a Abs. 2; Istanbul-Konvention Art. 31; FamFG § 26
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 04.01.2024; Aktenzeichen 40 F 345/20 SO)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 4. Januar 2024 - 40 F 345/20 SO - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - in Saarbrücken zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
Gründe
I. Aus der im ersten Quartal 2018 begonnenen Beziehung zwischen dem 1985 geborenen Antragsteller (fortan: Vater) und der 1989 geborenen Antragsgegnerin (Mutter), die weder miteinander verheiratet waren noch sind, ging am... 2019 die beteiligte, heute 4 Jah...