Leitsatz (amtlich)
1. Öffentlicher Auftraggeber i.S.d. § 99 Nr. 1 GWB sind nur die Gebietskörperschaften und nicht die für sie handelnden Behörden.
2. Wissensvorsprünge, die ein Bieter aus einer früheren Kooperation mit dem öffentlichen Auftraggeber hat, begründen grundsätzlich keinen auszugleichenden Wettbewerbsvorteil.
3. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt in Betracht, wenn der Wissensvorsprung auf den öffentlichen Auftraggeber selbst zurückzuführen ist, weil er ausschreibungsrelevante Daten nur einzelnen Bietern zur Verfügung stellt.
4. Gleiches gilt, wenn ein Bieter solche Daten in einem anderen Projekt für den öffentlichen Auftraggeber erstellt hat und dieser sie im exklusiven Zugriffsbereich dieses Bieters belässt, obwohl er selbst bereits über die Daten verfügt oder sie zumindest von dem betroffenen Bieter herausverlangen kann.
Normenkette
GWB § 97 Abs. 2; GWB § 99; GWB § 160 Abs. 3; VgV § 7
Verfahrensgang
VK des Saarlandes (Beschluss vom 17.01.2025; Aktenzeichen 1 VK 01/2024)
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Saarlandes - 1 VK 01/2024 - vom 17.01.2025 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 13.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. 1. Das nachzuprüfende Vergabeverfahren betrifft den Auftrag für die Erstellung von Vermessungsplänen sowie den Modellaufbau und die Berechnung von Hochwassergefahrenkarten für verschiedene saarländische Gewässer in Grenzlage zu Frankreich. Die Ausschreibung des Auftrags erfolgte als Los 1 (LOT-0001) im Supp...