Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorrang eines Radwegs in Abhängigkeit zur Vorfahrtsstraße
Leitsatz (amtlich)
Grundsätzlich folgt ein Radweg in der Bestimmung des Vorfahrtsrechts der Straße, der er zugehört, sofern er sich auch nach dem äußeren Erscheinungsbild, auf das es maßgeblich ankommt, als Teil der Straße darstellt. Verschwenkt der Radweg im Einmündungsbereich deutlich von der Vorfahrtsstraße weg, endet der Vorrang. Der auf einem Furt die einmündende Straße querende Radfahrer muss sein Fahrverhalten an § 10 Satz 1 StVO ausrichten. Hiernach hat derjenige, der von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren will, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. (Rn. 9)
Normenkette
BGB § 254 Abs. 1; StVG § 1 Abs. 2; StVG § 1 Abs. 3; StVG § 9; StVO § 10 S. 1
Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Urteil vom 03.04.2024; Aktenzeichen 4 O 147/23)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 03.04.2024, Az. 4 O 147/23, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.405,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.03.2023 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren materiellen Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 18.11.2022 in Wörth mit einem Anteil von 80% zu ersetzen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 280,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.03.2023 zu zahlen.
4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
5. Auf die Widerklage des ...