Verfahrensgang
AG Betzdorf (Beschluss vom 10.01.2024; Aktenzeichen 12 IV 479/19)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Betzdorf vom 10.01.2024 wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die am 13.12.2013 verstorbene Erblasserin war verheiratet gewesen mit dem Beteiligten zu 1).
Die Eheleute haben unter dem 23.10.2019 vor der Notarin ... in ... ein gemeinschaftliches Testament (UR-Nr.: ... R) errichtet, das sie anschließend in amtliche Verwahrung gegeben haben.
Nach dem Tod der Erblasserin hat der Beteiligte zu 1) den Hinterlegungsschein für das Testament sowie eine Sterbeurkunde betreffend die Erblasserin beim Nachlassgericht eingereicht und in dem Begleitschreiben beantragt, das Testament nur teilweise, nämlich ohne die Ziffer 3. zu eröffnen und bekannt zu geben. Für den Fall, dass das Nachlassgericht dies anders handhaben wolle, hat er um eine beschwerdefähige Entscheidung gebeten.
Das Nachlassgericht hat daraufhin mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.01.2024 angekündigt, dass es beabsichtige, das notarielle gemeinschaftliche Testament der Eheleute ... sowohl vollständig zu eröffnen als auch vollständig den Beteiligten bekannt zu geben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass § 349 Abs. 1 FamFG zwar besage, dass bei gemeinschaftlichen Testamenten trennbare Verfügungen des Überlebenden nicht bekannt zu geben seien, es sich jedoch im vorliegenden Fall bei der Verfügung Ziffer 3. um eine gemeinschaftliche Verfügung handele, die nicht trennbar sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde, mit der er weiterhin erstrebt,...