Tenor
1. Der Antrag des Ergänzungspflegers vom 21.01.2025 auf einstweilige Rückübertragung der elterlichen Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmung und Umgangsbestimmung auf die Kindesmutter wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antrag auf einstweilige Rückübertragung der elterlichen Sorge in den entzogenen Teilbereichen auf die Kindesmutter ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, § 64 Abs. 3 FamFG.
1. Auch für eine einstweilige Anordnung im Beschwerdeverfahren iSv § 64 Abs. 3 FamFG bedarf es eines dringenden Bedürfnisses für die Anordnung (Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 64 FamFG, Rn. 23). Eine solche Dringlichkeit hat der Ergänzungspfleger nicht dargelegt. Vielmehr führt er nur aus, warum er davon ausgeht, dass die Voraussetzungen von § 1666 BGB nicht gegeben sind. Dies allein reicht indes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren nicht aus, in dem die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung - hier durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch zur Abgrenzungsfähigkeit der Kindesmutter - gerade überprüft wird. Warum vorliegend kein Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung möglich sein soll, ist weder vorgetragen noch sonst anhand des derzeitigen Sachstandes, insbesondere des Vorfalls vom 18.01.2025, ersichtlich.
2. Auch soweit man davon ausgeht, dass es Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bzw. die Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung nach § 64 Abs. 3 FamFG ist, dass dem Beschwerdeführer durch die unmittelbar bevorstehende Vollziehung der angefochtenen Entscheidung irreparable Nachteile von erheblichem Gewicht drohen, ist dies vorliegend zu verneinen. Insbesondere in Kindschaftssachen ist dabei zu berücksichtigen, dass die einstweilige Regelung faktisch oft ...