Leitsatz (amtlich)
1. Zur Aktivlegitimation, zur Geschäftsführung und zur actio pro socio eines Gesellschafters einer GbR bei der Beschädigung on Gesellschaftsvermögen.
2. Vermögensvorteile, die durch die Naturalrestitution des Schädigers entstehen, können nach den allgemeinen Regeln über einen Abzug "neu für alt" vom Geschädigten auszugleichen sein. Denn einerseits soll der Schadensersatzanspruch dem Geschädigten einen vollen Ausgleich dergestalt verschaffen, dass der Zustand vor dem schädigenden Ereignis umfassend wiederhergestellt wird. Andererseits darf der Geschädigte durch die Herstellung nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stehen würde, was herkömmlicherweise als "Bereicherungsverbot" bezeichnet wird.
3. Der Abzug "neu für alt" mindert den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; im Fall der tatsächlichen Wiederherstellung nach § 249 Abs. 1 BGB erwächst dem Schädiger gegen den Geschädigten ein Kondiktionsanspruch über den Betrag der Wertsteigerung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Voraussetzung ist dabei, dass die Schadensbeseitigung zu einer dauerhaften, messbaren Vermögensmehrung beim Geschädigten geführt hat, die sich für diesen günstig auswirkt, und der Ausgleich für den Geschädigten keine unbillige Härte bedeutet.
4. Zur Berechnung eines Abzugs "neu für alt" bei der Beschädigung eines Schiebetores als Bestandteil des Grundstücks.
Normenkette
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Zweibrücken (Urteil vom 24.10.2024; Aktenzeichen 2 O 326/23)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 24.10.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken, Az. 2 O 326/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstim...