Verfahrensgang
OLG Zweibrücken (Beschluss vom 18.05.2022; Aktenzeichen 6 U 21/20)
LG Landau (Pfalz) (Urteil vom 20.03.2020; Aktenzeichen 3 O 89/18)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 20. März 2020 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 76.755 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn ... (nachstehend Insolvenzschuldner). Dieses wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 3. Juli 2015 eröffnet. Der Verfahrenseröffnung gingen Fremdanträge vom 23. Januar 2015 und 5. Juni 2015 sowie ein Eigenantrag vom 31. März 2015 voraus.
Der Insolvenzschuldner war Mehrheitsgesellschafter der im Jahr 2011 gegründeten ... GmbH (nachstehend GmbH). Diese wurde durch den Insolvenzschuldner sowie den Mitgesellschafter ... als jeweils allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer vertreten. Nach § 2 der Satzung der GmbH vom 10. Januar 2011, auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, war Gegenstand der Gesellschaft im Wesentlichen der Erwerb bzw. das Halten von Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften auf eigene und fremde Rechnung, die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie die diesbezügliche Beratung. Aus dem Gesellschafterbeschluss vom 28. April 2011, einem Vermerk des ... als Geschäftsführer...