Leitsatz (amtlich)
1. Kapitallebensversicherungen sind - soweit sie nicht gem. §§ 115 Abs. 3 Satz 2, 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII als staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen geschützt sind und soweit ihr durch Kündigung, Verkauf oder Beleihung erzielbarer Wert das Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII überschreitet - grundsätzlich zum Zwecke der Prozessfinanzierung einzusetzen.
2. Es kann dahinstehen, ob sich die Verwertung der Kapitallebensversicherung als unwirtschaftlich darstellt und deshalb eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII bedeutet, wenn es dem um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten möglich ist, durch Beleihung der Kapitallebensversicherungen die Kosten des Verfahrens zu generieren und ihm zur Finanzierung ausreichendes, nach den Maßstäben der §§ 113 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 115 Abs. 1 ZPO einzusetzendes Einkommen zur Verfügung steht.
Normenkette
SGB XII § 90 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 2; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; SGB XII § 90 Abs. 3; ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Neustadt an der Weinstraße (Aktenzeichen 1 F 17/25)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zwar verfahrensrechtlich bedenkenfrei, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Familiengericht hat den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen. Die Verfahrenskostenhilfebewilligung ist bereits aufgrund der nur unzureichend ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich. Dort wurde die Frage, ob Bargeld oder Wertgegenstände vorhanden sind, weder mit "Ja" noch mit "Nein" beantwortet.
Überdies ist der Senat mit dem Erstgericht der Auffassung, dass es dem Antragsteller möglich und zumutbar ist, die Verfahrenskosten durch ...