Leitsatz (amtlich)
1. Einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung, die Kosten der Beseitigung des Mangels an einem Bauwerk zu tragen, steht die Möglichkeit, eine Leistungsklage auf Vorschuss gemäß § 637 Abs. 3 BGB oder auf einen abzurechnenden Schadensersatz zu erheben, jedenfalls dann nicht entgegen, wenn eine Sanierung aus vernünftigen Gründen nicht zeitnah begonnen werden soll.
2. Ein Architekt/Ingenieur schuldet ohne abweichende Vereinbarung keine Planung nach dem Stand der Technik, sondern nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
3. Die Ausführungsplanung eines Architekten/Ingenieurs erfüllt ohne abweichende vertragliche Vereinbarung nicht die vertraglich geschuldete Beschaffenheit, wenn sie nicht der ihm bekannten Baugenehmigung und dem Bauordnungsrecht entspricht.
4. Allein dass andere Architekten und Fachplaner des Auftraggebers gegen eine mangelhafte Planung eines Architekten/Ingenieurs keine Bedenken geäußert haben, enthaftet den Architekten/Ingenieur nicht, sondern kann zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der anderen Architekten/Fachplaner führen.
5. Ist die Ausführung des Werks mangelhaft, weil es nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht, ist es aber durch ergänzende Maßnahmen funktionstauglich geworden, greift gegenüber einem Vorschussanspruch/Anspruch auf abzurechnenden Schadensersatz in der Regel die Einrede der Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigung durch. Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit kann dann nicht mit Erfolg erhoben werden, wenn die Ausführung des Werks aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften geändert werden muss.
6. Besteht eine Unsicherheit, ob eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung vorliegt, den Mangel der Bauausführung zu beseitigen, ist der Auftraggeber nicht nach Treu und Glauben verpflichte...