Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Aufklärungspflichten eines Kapitalanlageberaters bei Übergabe eines durch tatsächliche Entwicklungen überholten und deswegen fehlerhaften Prospekts.
Normenkette
VermAnlG § 11
Verfahrensgang
LG Ravensburg (Urteil vom 12.09.2024; Aktenzeichen 6 O 83/24)
Tenor
1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 53 % und die Beklagte 47 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 27.167,00 EUR
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Anlageberaterin im Zusammenhang mit mittelbaren Beteiligungen an der Z. (2. CT) über einen Anlagebetrag von 12.600,00 EUR zzgl. Agio in Höhe von 945,00 EUR aufgrund der Beitrittserklärung vom 2.5.2014 und an der F. (5. CT) über einen Anlagebetrag von 16.000 EUR zzgl. Agio in Höhe von 800 EUR, gezeichnet am 14.5.2018, auf Schadensersatz in Anspruch.
Unstreitig ging der Zeichnung jeweils eine Beratung durch die Beklagte voraus. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe dabei ihre Pflichten zur anleger- und anlagegerechten Beratung verletzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat in Bezug auf die Beteiligung an der 5. CT festgestellt, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem geschlossenen Anlageberatungsvertrag verletzt habe, und hat der Klage in Höhe von 12.677,00 EUR nebst Verzugszinse Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der Beteiligung stattgegeben und den diesbezüglichen Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Hinsichtlich der Beteiligung an der 2. CT hat es eine Pflichtverletzung der Beklagten vernein...