Leitsatz (amtlich)
Setzt das Familiengericht die Kürzung einer laufenden Versorgung gem. § 33 VersAusglG mit Wirkung zu einem Zeitpunkt aus, zu dem die - inzwischen rechtskräftige - Entscheidung zum Versorgungsausgleich noch nicht rechtskräftig war, und wendet sich ein Versorgungsträger allein gegen den (verfrühten) Zeitpunkt der Aussetzung der Kürzung, so ist die Beschwerde in Ermangelung einer Beschwer im Sinne des § 59 FamFG unzulässig.
Normenkette
FamFG § 59; VersAusglG § 33
Verfahrensgang
AG Ludwigsburg (Beschluss vom 30.09.2025; Aktenzeichen 4 F 997/25)
Tenor
1. Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 30.9.2025 wird als unzulässig verworfen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.427 EUR
Gründe
I. Der am XX.XX.1960 geborene 65-jährige Antragsteller und die am XX.XX.1965 geborene 59-jährige Frau S. L. schlossen am 23.6.1989 die Ehe. Der Scheidungsantrag wurde im Dezember 2024 zugestellt.
Der Antragsteller bezieht seit dem 1.7.2025 eine Rente, während die Antragsgegnerin noch erwerbstätig ist.
In der gesetzlichen Ehezeit (1.6.1989 bis 30.11.2024) hat der Antragsteller insbesondere ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Ehezeitanteil von 71,6922 Entgeltpunkten, einem Ausgleichswert von 35,8461 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 302.418,78 Entgeltpunkten erlangt. Frau S. L. hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13,1557 Entgeltpunkten, einem Ausgleichswert von 6,5779 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 55.495,03 EUR erlangt.
Im unter dem Az. 4 F 1729/24 geführten Scheidungs...