Verfahrensgang
AG Tettnang (Beschluss vom 30.09.2024; Aktenzeichen 3 II 24/23)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tettnang vom 30.09.2024, Az. 3 II 24/23, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Gegenstand des Verfahrens ist ein am 13.06.2024 eingereichter Antrag der Beschwerdeführer auf Bestellung eines Notvorstandes für die ihrer Ansicht nach fortbestehende, mit Stiftungsurkunde vom ... errichtete ... Stiftung mit Sitz in F..., gestützt auf § 86 BGB in der bis zum 01.07.2023 geltenden Fassung in Verbindung mit § 29 BGB. Diesen Antrag hat das vom Oberlandesgericht Stuttgart als zuständig bestimmte Amtsgericht Tettnang mit Beschluss vom 30.09.2024 zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die Stiftung sei durch die Rechtsanordnung des Direktoriums des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns vom 28.01.1947 (Amtsblatt des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns Nr. 113 vom 06.03.1947, Bl. 397) wirksam aufgehoben worden und existiere daher nicht mehr.
Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer am 05.11.2024 eingereichten Beschwerde.
Sie beantragen,
"1. den Beschluss des Amtsgerichts Tettnang vom 30. September 2024, Az.: 3 II 24/23 aufzuheben und
2. den Notvorstand für die durch Stiftungs-Urkunde vom 30. Dezember 1908 errichtete ...-Stiftung gem. § 86 BGB a.F. i.V.m. § 29 ...