Leitsatz (amtlich)
1. Die Überschreitung einer Nutzungsbefugnis stellt eine Verletzung des Urheberrechts i.S.v. § 97 UrhG dar (hier: Überschreitung der in Reproduktionsgenehmigung einer Verwertungsgesellschaft zugelassenen Zahl von Vervielfältigungsstücken).
2. Für Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts gilt nach Erstbegehung eine Vermutung für die Wiederholungsgefahr.
3. Steht die Begründetheit eines Unterlassunganspruchs im Zeitpunkt der Erledigung ohne weitere Beweisaufnahme fest, sind die Kosten nach übereinstimmender Erledigungserklärung insoweit dem Beklagten aufzuerlegen. In der Kostenentscheidung sind bei Klagehäufung die Erfolgsaussichten der einzelnen Anträge und ihre jeweilige Anteile am Gesamtstreitwert zu berücksichtigen.
Normenkette
UrhG § 97; ZPO § 91a
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Aktenzeichen 17 O 663/02)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des LG Stuttgart vom 12.12.2002 dahin gehend abgeändert, dass die Beklagte 5/6 und die Klägerin 1/6 der erstinstanzlichen Kosten zu tragen haben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Beschwerdewert: 1.958 Euro.
Gründe
Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Kostenentscheidung des LG im angefochtenen Beschluss, mit welchem die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben wurden. Die Klägerin beantragt eine Abänderung dahin gehend, dass die Beklagte 5/6 und die Klägerin lediglich 1/6 der Kosten des Verfahrens zu tragen haben.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Die in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagt...