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OLG Stuttgart Beschluss vom 04.07.2025 - 11 UF 40/25

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Leitsatz (amtlich)

Ein über mehrere Jahre andauerndes eheliches Fehlverhalten eines Ehegatten gegenüber dem anderen durch Schläge, Demütigungen und Beleidigungen, die für diesen mit erheblichen physischen und psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung verbunden sind, lässt die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch für in der Vergangenheit erworbene Anrechte als grob unbillig erscheinen.

Normenkette

VersAusglG § 27

Verfahrensgang

AG Schwäbisch Gmünd (Beschluss vom 07.11.2024; Aktenzeichen 8 F 886/23)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd vom 07.11.2024, Aktenzeichen 8 F 886/23, in Ziffer 2 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.900 EUR festgesetzt.

Gründe

Die 31-jährige Antragstellerin und der 40-jährige Antragsgegner streiten über einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

I. Mit Beschluss vom 16.01.2025 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd nach am 28.09.2023 erfolgter Trennung die zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner am ...09.2017 geschlossene Ehe geschieden und unter Ziffer 2 eine Entscheidung über den für die Ehezeit vom 01.09.2017 bis 30.11.2023 durchzuführenden Versorgungsausgleich wie folgt getroffen:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5,0933 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, bezogen auf den 30.11.2023, übertragen.

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1Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. 2Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

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