Leitsatz (amtlich)
Ein über mehrere Jahre andauerndes eheliches Fehlverhalten eines Ehegatten gegenüber dem anderen durch Schläge, Demütigungen und Beleidigungen, die für diesen mit erheblichen physischen und psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung verbunden sind, lässt die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch für in der Vergangenheit erworbene Anrechte als grob unbillig erscheinen.
Normenkette
VersAusglG § 27
Verfahrensgang
AG Schwäbisch Gmünd (Beschluss vom 07.11.2024; Aktenzeichen 8 F 886/23)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd vom 07.11.2024, Aktenzeichen 8 F 886/23, in Ziffer 2 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.900 EUR festgesetzt.
Gründe
Die 31-jährige Antragstellerin und der 40-jährige Antragsgegner streiten über einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
I. Mit Beschluss vom 16.01.2025 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd nach am 28.09.2023 erfolgter Trennung die zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner am ...09.2017 geschlossene Ehe geschieden und unter Ziffer 2 eine Entscheidung über den für die Ehezeit vom 01.09.2017 bis 30.11.2023 durchzuführenden Versorgungsausgleich wie folgt getroffen:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5,0933 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, bezogen auf den 30.11.2023, übertragen.