Verfahrensgang
AG Stuttgart (Beschluss vom 29.09.2021; Aktenzeichen 26 F 1387/21)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 29.09.2021 - 26 F 1387/21 - wird
zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
4. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I. 1. Der Antragsteller beantragt die Rückführung des beteiligten Kindes nach Polen.
Das Kind I. P. geboren am ...2018, ist aus der nichtehelichen Beziehung des Antragstellers J. P. (im Folgenden: Vater) und der Antragsgegnerin Jo. P. (im Folgenden: Mutter) hervorgegangen. Die Eltern lebten zumindest bis November 2019 gemeinsam mit dem Kind I. in Polen zusammen. Nach der Trennung der Eltern lebte I. im Haushalt der Mutter in Polen und wurde von ihr betreut und versorgt, mit dem Vater fanden Umgangskontakte statt.
Spätestens Anfang 2020 informierte die Mutter den Vater darüber, dass sie beabsichtige, mit I. dauerhaft nach Deutschland zu ziehen und erbat seine Zustimmung hierzu, die der Vater jedoch nicht erteilte. Er stellte vielmehr am 25.05.2020 einen Antrag beim Amtsgericht in O./Polen, Az. III Nsm 433/20, auf Festlegung des Wohnortes des Kindes und von Umgangskontakten. Mit Beschluss vom 26.09.2020 hat sich das Amtsgericht O. für das Hauptsacheverfahren für nicht örtlich zuständig erklärt und hat die Sache an das Amtsgericht S. verwiesen, wo die Akte am 01.02.2021 eingegangen ist und unter dem Aktenzeichen III Nsm 63/21 registriert wurde. Das Amtsgericht S. hat am 21.06.2021 mit den beteiligten Eltern mündlich verhandelt und anschließend ein Sachverständi...