Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen eines Konstruktionsfehlers bei einem im Jahre 2010 in Verkehr gebrachten Ackerschleppers (hier verneint).
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; ProdHaftG § 1 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Schwerin (Urteil vom 24.01.2018; Aktenzeichen 3 O 356/11)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 24.01.2018, Az. 3 O 356/11, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Schwerin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 290.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerinnen machen Schadensersatzansprüche im Wesentlichen aus übergegangenem Recht aufgrund der Zerstörung eines Ackerschleppers mit angehängter Ballenpresse durch einen Brand infolge behaupteter Konstruktionsfehler und Instruktionsmängel geltend.
Am 31.07.2010 gerieten der von der Beklagten zu 2) hergestellte Ackerschlepper V., Typ ..., und eine zum Zwecke des Pressens von Strohballen angehängte Quaderballenpresse während des Arbeitseinsatzes auf einem Feld im Landkreis L. unter im einzelnen streitigen Umständen in Brand.
Die Klägerinnen haben behauptet, als Ursache für die Entstehung des Brandes kämen, gestützt auf ein im Zuge der Schadensregulierung eingeholtes Gutachten, nur z...