Leitsatz (amtlich)
1. Zum Begriff des "Verwendens" i.S.d. § 1 UKlaG bei der Publikation von AGB einer Tochtergesellschaft auf der Homepage der Muttergesellschaft.
2. Zur Antragsbindung (§§ 308 Abs. 1 Satz 1, 525 Satz 1, 528 Satz 2 ZPO).
3. Die Rechtsfolge des § 524 Abs. 4 ZPO tritt erst mit der Rechtskraft der Entscheidung über das Hauptrechtsmittel ein.
Normenkette
UKlaG § 1; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; ZPO § 524 Abs. 4; ZPO § 525 S. 1; ZPO § 528 S. 2
Verfahrensgang
LG Rostock (Urteil vom 28.07.2020; Aktenzeichen 3 O 131/20)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 28.07.2020, Az.: 3 O 131/20, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
1. Die Berufung kann aus Sicht des Senats keinen Erfolg haben. Das landgerichtliche Urteil begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
a) Jedenfalls im Ausgangspunkt liegt eine "Verwendung" der streitbegriffenen AGB durch die Beklagte nicht vor, und zwar auch dann nicht, wenn man auf den spezifischen Verwendungsbegriff des § 1 UKlaG abstellt, der tendenziell weiter ist als derjenige des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB (statt aller MüKoZPO/Micklitz/Rott, 05. Aufl. 2017, UKlaG § 1 Rn. 25), worauf die Berufungsbegründungsschrift (Seiten 6 f. = Band II Blatt 28 f. d.A.) im Ansatz zutreffend abhebt.
Auch im Anwendungs...