Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftentschädigung. Übervollstreckung. Neufestsetzung einer Gesamtstrafe. Straferlass. Cannabisgesetz
Leitsatz (amtlich)
Unanwendbarkeit des StrEG bei "Übervollstreckung" nach Neufestsetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach Art. 316p, 313 Abs. 4 EGStGB
Normenkette
StrEG § 1 Abs. 1; StrEG § 8 Abs. 1; EGStGB Art. 316p; EGStGB Art. 313 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Entscheidung vom 27.05.2025; Aktenzeichen 26 StVK 342/25 G)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück vom 27. Mai 2025,
durch den sein Antrag auf Feststellung einer Entschädigungspflicht für zu Unrecht erlittene Strafhaft von einem Monat abgelehnt worden ist,
wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt eine Grundentscheidung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) wegen verbüßter Strafhaft vor dem Hintergrund der Neufestsetzung einer gegen ihn zuvor rechtskräftig verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach Art. 316p, 313 Abs. 4 EGStGB auf Grund des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG).
Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
Das Amtsgericht Lingen verhängte gegen den Antragsteller durch Urteil vom 27. Oktober 2022 (Az.: 7 Ds 175/22) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten, gebildet aus zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Monaten, wobei einer Einzelstrafe der Besitz von zwei Marihuana-Joints zu Grunde lag.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Lingen vom 20. Oktober 2023 (Az.: 7 Ds 175/22) wurde - nach zwischenzeitliche...