Leitsatz (amtlich)
1. Im Verfahren nach § 1686a BGB ist die Klärung der biologische Vaterschaft vor der Frage, ob der Umgang dem Kindeswohl dient, dann verhältnismäßig, wenn sowohl die Vaterschaft als auch die Kindeswohldienlichkeit bestritten werden, das Kind vom Verfahrensgegenstand keine Kenntnis hat und zu befürchten ist, dass eine Beweisaufnahme zur Frage des Kindeswohls eine deutlich größere Belastung des Familienlebens der Antragsgegner und des Kindes darstellt als die Duldung einer Abstammungsuntersuchung.
2. Der Verfahrenswert eines Zwischenverfahrens über die Frage der Rechtmäßigkeit einer Weigerung, nach § 167a Abs. 2 FamFG eine Abstammungsbegutachtung zu dulden, richtet sich in Abweichung von § 45 FamGKG aufgrund der größeren Nähe zum Gegenstand des Zwischenverfahrens nach einer entsprechenden Anwendung von § 47 Abs. 1 HS 2 FamGKG.
Verfahrensgang
AG Meppen (Beschluss vom 20.12.2016; Aktenzeichen 16 F 114/16 UG)
Tenor
1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Meppen vom 20.12.2016 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt... bewilligt.
Die Beiordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt die Kanzlei nicht im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwaltes am Wohnort des Verfahrenskostenhilfe begehrenden Beteiligten erstattungsfähig sind.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Meppen vom 20.12.2016 geändert und festgestellt, dass die Weigerung der Antragsgegnerin... zur Mitwirkung an der durch Beweisbeschluss des AG - Familiengericht - Meppen vom 12.7.2016 angeordneten Abstammungsbegutachtung rechtswidri...