Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 08.07.2024 - 3 W 52/24

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Verfahrensgang

AG Meppen (Aktenzeichen 6 VI 263/97)

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten BB gegen die Festsetzung des Geschäftswertes in Höhe von 137.538,54 EUR mit Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 19.12.2023 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I. Mit Beschluss vom 19.12.2023 hat das Nachlassgericht den Geschäftswert für das Einziehungsverfahren auf 137.538,54 EUR festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten (Beschwerdeführers) vom 15. Januar 2024, mit der er eine Reduzierung des Werts auf den Wert zum Zeitpunkt des Nacherbfalles in Höhe von 2.700,00 EUR erreichen will.

Mit Beschluss vom 21.06.2024 hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 83 Abs. 1 GNotKG zulässig aber unbegründet.

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GNotKG ist der Geschäftswert für das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins (Nr. 2) und für Verfahren zur Einziehung eines Erbscheins (Nr. 3) jeweils der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Wertveränderungen nach diesem Zeitpunkt, die den Bestand des Nachlasses betreffen, bleiben außer Betracht (Korintenberg/Sikora, GNotKG, 22. Auflage, § 40 Rn. 29; BeckOK KostR/Felix, 37. Ed. 1.4.2022, GNotKG § 40 Rn. 57).

Gegenstand des Einziehungsverfahrens ist vorliegend der unter dem 19.11.1997 nach dem Tod des am TT.MM.1997 verstorbenen AA erteilte Erbschein. Die Gerichtskosten wurden im damaligen Erbscheinsverfahren nach einem Wert von 269.002 DM (= 137.538,54 EUR) berechnet. Dieser Wert ist damit auch für die Einziehung des Erbscheins zugrunde zu legen.

Die Übertragung des den maßgeblichen Wert des Erbes ausmachenden Grundstücks im Wege der vorweggenommene...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren