Verfahrensgang
AG Meppen (Aktenzeichen 6 VI 263/97)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten BB gegen die Festsetzung des Geschäftswertes in Höhe von 137.538,54 EUR mit Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 19.12.2023 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 19.12.2023 hat das Nachlassgericht den Geschäftswert für das Einziehungsverfahren auf 137.538,54 EUR festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten (Beschwerdeführers) vom 15. Januar 2024, mit der er eine Reduzierung des Werts auf den Wert zum Zeitpunkt des Nacherbfalles in Höhe von 2.700,00 EUR erreichen will.
Mit Beschluss vom 21.06.2024 hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 83 Abs. 1 GNotKG zulässig aber unbegründet.
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GNotKG ist der Geschäftswert für das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins (Nr. 2) und für Verfahren zur Einziehung eines Erbscheins (Nr. 3) jeweils der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Wertveränderungen nach diesem Zeitpunkt, die den Bestand des Nachlasses betreffen, bleiben außer Betracht (Korintenberg/Sikora, GNotKG, 22. Auflage, § 40 Rn. 29; BeckOK KostR/Felix, 37. Ed. 1.4.2022, GNotKG § 40 Rn. 57).
Gegenstand des Einziehungsverfahrens ist vorliegend der unter dem 19.11.1997 nach dem Tod des am TT.MM.1997 verstorbenen AA erteilte Erbschein. Die Gerichtskosten wurden im damaligen Erbscheinsverfahren nach einem Wert von 269.002 DM (= 137.538,54 EUR) berechnet. Dieser Wert ist damit auch für die Einziehung des Erbscheins zugrunde zu legen.
Die Übertragung des den maßgeblichen Wert des Erbes ausmachenden Grundstücks im Wege der vorweggenommene...