Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Bemessung von Entschädigungen wegen einer Störung der Anbindung von Offshore-Anlagen nach § 17e Abs. 1 EnWG ist der sogenannte Abschattungseffekt (Wake-Effekt) - der bei Windkraftanlagen auftritt, die aus der jeweiligen Windrichtung nicht in der ersten Reihe des Windparks liegen - zu berücksichtigen, wenn und soweit ein solcher aus technischen Gründen festzustellen ist.
2. Für den Entschädigungsanspruch ist allein maßgeblich, wann die Störung mit Wiederzuschaltung der Netzanbindung durch den Übertragungsnetzbetreiber beendet wurde, unabhängig davon, wann die Netzzuschaltung tatsächlich erfolgen und die Einspeisung durch den Windparkbetreiber wieder aufgenommen werden konnte.
3. Der zehntägige Selbstbehalt gemäß § 17e Abs. 1 S. 1 EnWG beginnt erst dann, wenn die jeweilige Windanlage selbst betriebsbereit ist.
4. Dem Windparkbetreiber steht in der Regel kein Anspruch auf Vorlage des Schadensminderungskonzepts, welches der Übertragungsnetzbetreiber der Bundesnetzagentur vorzulegen hat, zu. Eine andere Beurteilung kann dann veranlasst sein, wenn der Betreiber die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Vorsatzhaftung nach § 17e Abs. 1 S. 4 EnWG hinreichend darlegt.
5. Nach Ablauf der Selbstbehaltsfrist ist auch Entschädigung für untertägige Nichtverfügbarkeiten der Netzanbindung zu leisten.
Normenkette
EnWG § 17e
Verfahrensgang
LG Bayreuth (Aktenzeichen 31 O 939/20)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 21.10.2025; Aktenzeichen EnZR 68/23)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 20.01.2022, Az. 31 O 939/20, werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 63 % und die Beklagte 37 % zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. D...