Leitsatz (amtlich)
1. Der Kfz-Haftpflichtversicherer, der an einen nichtberechtigten Leasingnehmer leistet, handelt nicht grob fahrlässig, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass es sich bei dem Unfallwagen um ein Leasingfahrzeug handelt.
2. Der Kfz-Haftpflichtversicherer ist zur Vermeidung des Vorwurfs grob fahrlässiger Unkenntnis des Eigentums des Dritten am beschädigten Fahrzeug nicht prinzipiell gehalten, den Anspruchsteller zu einer eindeutigen Erklärung über die Eigentumsverhältnisse aufzufordern.
Normenkette
BGB § 851
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 05.01.2023; Aktenzeichen 2 O 6786/21)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.01.2023, Az. 2 O 6786/21, abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17.333,56 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
Die Klägerin betreibt ein Fahrzeug-Leasingunternehmen. Die Beklagte ist ein Kfz-Haftpflichtversicherer, bei dem am 07.05.2021 das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen A ... haftpflichtversichert war.
Die Beklagte regulierte mit Abrechnungsschreiben von 10.06.2021 (Anlage K2) auf Betreiben einer - nicht von der Klägerin beauftragten - Anwaltskanzlei zugunsten einer Fa. Z. GmbH für einen "Schaden vom 07.05.2021" an dem Fahrzeug BMW mit dem amtlichen Kennzeichen B ... (im Folgenden: Fahrzeug) einschließlich Rechtsanwaltsgebühren einen Gesamtbetrag in Höhe von 17.888,05 EUR (Reparaturkosten 13.143,50 EUR; Wertminderung 1.550,00 EUR; Kostenpauschale 20,00 EUR; Sachverständi...