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OLG Nürnberg Beschluss vom 28.10.2019 - 3 U 1387/19

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Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO kann in geeigneten Fällen auch beim Filesharing von Computerspielen ein Kriterium für die Bemessung der angemessenen Lizenz der Ansatz einer bestimmten Anzahl von möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer darstellen. Bei der Höhe des anzusetzenden Faktors ist die Größe des Gesamtdatenvolumens des Computerspiels maßgeblich zu berücksichtigen.

Die Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG ist offenkundig mit den Vorgaben aus Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Enforcement-Richtlininie) vereinbar.

Normenkette

UrhG § 97; UrhG § 97a; ZPO § 287

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 3 O 7259/18)

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 02.05.2019, Aktenzeichen 3 O 7259/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.123,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Höhe der Ansprüche auf Schadens- und Abmahnkostenersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung.

1. Gegenstand der geltend gemachten Ansprüche ist das Computerspiel "R... - T... L...". Die Erstveröffentlichung dieses Spiels fand im August 2014 statt und hat im Einzelhandel im Erstveröffentlichungszeitraum Verkaufspreise um 50 Euro erzielt.

Zwischen dem 27.09.2014 um 23:24:07 Uhr und dem 25.10.2014 um 09:49:48 Uhr wurde dieses Computerspiel über eine Internettauschbörse (ein sogenanntes "Peer-to-Peer-Netzwerk") in insgesamt 14 Fällen zum Download bereitgestellt.

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