Leitsatz (amtlich)
1. Auch bei der internen Teilung einer fondsbezogenen Versicherung mit Umschichtungen, einem sog. dynamischen Hybridprodukt, muss die Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich berücksichtigt werden.
2. Weil ihm bei der Ausgestaltung der internen Teilung ein Spielraum zukommt, ist der Versorgungsträger bei der Umsetzung dieser Anforderung nicht an die vom GDV entwickelte Rechenmethode (hierzu Hoffmann/Raulf/Gerlach FamRZ 2011, 333) gebunden.
3. Allein eine entscheidungsnahe Neuberechnung wäre - anders als teils bei der externen Teilung - unzureichend, da hier keine Veranlassung besteht, die weitere Wertentwicklung nach dem Berechnungszeitpunkt unberücksichtigt zu lassen.
Verfahrensgang
AG Hersbruck (Aktenzeichen 07 F 287/24)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der W... wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hersbruck unter Ziff. 2, 2. Absatz abgeändert wie folgt:
"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der W... (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des zum Ende der Ehezeit ermittelten Ausgleichswerts von 19.236,21 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der W..., Anwendungsbereich B, gültig ab 01.07.2020, übertragen. Die Anordnung erfolgt abweichend von Ziffer 3. lit. a der Teilungsordnung mit der besonderen Maßgabe, dass der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ausgleichswert gemäß der tatsächlichen Wertentwicklung beim auszugleichenden Anrecht ab dem Ende der Ehezeit bis zum Eintritt der Rechtskraft anzupassen ist."
2. Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine Entscheidung zum Versorgungsausg...