Leitsatz (amtlich)
Geht es um die Vollstreckbarerklärung einer im Ausland im Rahmen eines Trennungsverfahrens ergangenen Sorgerechtsentscheidung, die nach dem 1.3.2001 in einem vor diesem Datum eingeleiteten Verfahren ergangen ist, lässt Art. 42 Abs. 2 eine Anwendung des EG-VO Nr. 1347/2000 vom 29.5.2000 nicht zu, wenn die Entscheidung von einem nach dem Minderjährigenschutzabkommen vom 5.10.1961 (MSA) nicht zuständigen Gericht erlassen ist.
Normenkette
EGV 1347/2000 Art. 42 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 04.03.2003; Aktenzeichen 109 F 461/03)
Nachgehend
BGH (Beschluss vom 22.06.2005; Aktenzeichen XII ZB 186/03)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG – FamG – Nürnberg vom 4.3.2003 abgeändert.
II. Der Antrag des Antragstellers auf Vollstreckbarerklärung der Entscheidungen zur elterlichen Sorge und zu den Verfahrenskosten im Urteil des Zivil- und Strafgerichts N. vom 22.7.2002 nach Art. 21 ff. der VO (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29.5.2000 wird zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller, italienischer Staatsangehöriger, und die Antragsgegnerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit hat, haben am 15.6.1993 in Italien geheiratet. Aus der Ehe sind die beiden Kinder D., geb. am … 1995, und N., geb. am … 1997, hervorgegangen. Sie haben jeweils die deutsche und die italienische Staatsangehörigkeit.
Bis 9.5.1999 lebte die Familie in O./Italien. Am 10.5.1999 zog die Antragsgegnerin mit den beiden Kindern nach H. in D., wo sie sich seitdem aufhält.
Mit einem am 9.6.1999 beim „Tribunale Civile e Penale”, also dem Zivil- und Strafgericht in N./Italien eingegangenen Schriftsatz verlangt...