Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschalteinrichtung, Sittenwidrigkeit, Klagepartei, Arglistige Täuschung, Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Restwert, Erfolgsaussichten der Berufung, Rechtsprechung des BGH, Nutzungsvorteil, Schutzgesetzverletzung, Besondere Verwerflichkeit, Berufungsrücknahme, Offensichtliche Unzulässigkeit, Geschäftsgebühr, Differenzschaden, Darlegungs- und Beweislast, Geänderte Rechtsauffassung, Sachvortrag, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Genehmigungsbehörde
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 15.09.2022; Aktenzeichen 17 O 1929/22)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.09.2022, Az. 17 O 1929/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.09.2025.
Gründe
I. Die Klagepartei fordert von der Beklagten als Herstellerin des von ihr erworbenen Pkw Opel Insignia Sports Tourer 1.6 CDTI, Fahrzeugidentifikationsnummer ..., Schadensersatz mit der Begründung, das Fahrzeug sei mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet.
Die Klagepartei erwarb am 24.02.2020 den Pkw als Gebrauchtfahrzeug zum Preis von 11.280,00 EUR bei einem Kilometerstand von 118.500 km. Der zuletzt am 28.07.2025 mitgeteilte Kilometerstand beträgt 224.314 km. Erstmals zum Verkehr zugelassen wurde das Fahrzeug am 07.11.2016.
Ein von der Beklagten entwickeltes Software - U...