Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschaftsauskunftei, Speicherfristen, Löschungsinteresse, Interessenabwägung, Zahlungsstörung, Bonitätsauskunft, Typisierung
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 16.07.2025; Aktenzeichen 7 O 6928/24)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.07.2025, Az. 7 O 6928/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Tatbestand
I. Die Beklagte ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft in Deutschland. Sie speichert Daten über in Deutschland wirtschaftlich aktive Personen, um ihre Vertragspartner bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit von potenziellen oder bestehenden Kunden kreditrelevanter Geschäfte zu unterstützen. Wenn diese ein berechtigtes Interesse vorweisen können, informiert sie ihre Vertragspartner u.a. über vergangene, schwerwiegende Zahlungsstörungen. Einträge zu erledigten Forderungen löscht die Beklagte i.d.R. drei Jahre nach der Erledigung; ab diesem Zeitpunkt hat diese Zahlungsstörung keinen Einfluss mehr auf den von ihr ermittelten Score. Bereits nach 18 Monaten findet die Löschung statt, wenn für die betroffene Person seit der Aufnahme keine weiteren Negativmeldungen eingegangen sind, keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder den Insolvenzbekanntmachungen vorliegen und die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Anmeldung ausgeglichen worden ist. Diese ...