Leitsatz (amtlich)
1. Ordnet eine Erblasserin in ihrem Testament das Eigentum an ihrem Wohngrundstück einem von mehreren Erben zu und bestimmt sie zugleich, dass dieser Miterbe einen wertmäßigen Ausgleich für die anderen Miterben entsprechend der Erbquoten herbeizuführen hat, so ist diese letztwillige Verfügung als Teilungsanordnung i.S.v. § 2048 BGB und trotz einer fehlerhaften Bezeichnung nicht etwa als Vorausvermächtnis i.S.v. § 2150 BGB auszulegen.
2. Setzen Eheleute in ihrem gemeinschaftlichen Testament durch wechselbezügliche Verfügung ihre Nachkommen zu gleichen Anteilen als Schlusserben ein, so ist es dem länger lebenden Ehegatten wegen der Bindungswirkung nach § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB verwehrt, diese Erbeinsetzung durch eine nachträgliche sog. Sanktionsklausel (bezogen auf eine Enterbung für den Fall der Testamentsanfechtung) einzuschränken.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 05.07.2022; Aktenzeichen 10 O 1155/21)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zu 1. wird das am 05.07.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg, Geschäftsnummer 10 O 1155/21, unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
1. Auf die Widerklage der Beklagten zu 1. wird die Klägerin verurteilt, eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 121 m2 gemäß dem dem Urteil angefügten Lageplan (Anlage B8 der Widerklage), belegen an der Grenze zum Flurstück 74/315 bis zu einer dort befindlichen Buchsbaumhecke, aus dem beim Amtsgericht Aschersleben im Grundbuch von S., Blatt ..., eingetragenen Grundstück, Flur ..., Flurstück ..., unentgeltlich an die Beklagte zu 1. zu einem Miteigentumsanteil zu 1/2 aufzulassen und die Eigentumsänderung im Grundbuch zu bewilligen.
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