Normenkette
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 13 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 25.04.2024; Aktenzeichen 8 O 31/23)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle (Saale) vom 25.04.2024, Az: 8 O 31/23, abgeändert und
1. dem Beklagten untersagt, mit Verbrauchern Verträge über die Wahrnehmung von Interessen im Zusammenhang mit Bußgeldbescheiden und/ oder gerichtlichen Verfahren im Rahmen des Fernabsatzes abzuschließen oder abschließen zu lassen, ohne den Verbraucher über das diesem zustehende Widerrufsrecht zu belehren,
2. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht,
3. der Beklagte verurteilt, an den Kläger 243,51 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz hieraus seit dem 23.05.2023 zu bezahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Einhaltung von Belehrungsvorschriften im Fernabsatzrecht.
Der Beklagte betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in B. und weiteren Standorten. Er bietet unter anderem Beratungen sowie gerichtliche und außergerichtliche Vertretungen in Verfahren gegen verkehrsrechtliche Bußgeldbescheide an. Eine Beauftragung des Beklagten ist auch über seine Internetseite unter...