Leitsatz (amtlich)
Die Zurücknahme eines Einspruchs im Bußgeldverfahren ist grundsätzlich nur bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug möglich. Später kann eine Zurücknahme auch dann noch wirksam erklärt werden, wenn das Urteil in der Rechtsbeschwerdeinstanz in Gänze aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen wird; nicht jedoch, wenn die Aufhebung des Urteils in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur den Rechtsfolgenausspruch erfasst. In diesem Fall muss das Amtsgericht erneut entscheiden.
Verfahrensgang
AG Schönebeck (Entscheidung vom 15.11.2021; Aktenzeichen 66 OWi 712 Js 38409/21 (373/21))
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Schönebeck vom 15. November 2021 unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen und in der Kostenentscheidung aufgehoben und zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Schönebeck zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Betroffene wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichtes einer Lichtzeichenanlage zu einer (erhöhten) Geldbuße von 480,00 Euro verurteilt. Von der Auferlegung eines einmonatigen Regelfahrverbots sah der Tatrichter in der Annahme eines Härtefalls ab.
Gegen das ihr am 23. November 2021 zugestellte Urteil hat die Staatsanwaltschaft unter dem 26. November 2021 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. November 2021 näher begründet, wobei sie ausschließlich die Nichtverhängung eines Fahrverbotes gerügt hat, ohne die Rechtsbeschwerde weitergehend zu beschränken. Sie strebt die Verhängung eines Fahrverbotes gegen den Betroffenen an und hält die Festst...