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OLG München Urteil vom 25.10.2001 - 29 U 2530/01

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Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Zulässigkeit der unautorisierten Veröffentlichung von Marktdaten, die von Vertragspartnern des Marktforschungsunternehmens ohne dessen Zustimmung an die Redaktion einer Zeitschrift weitergegeben wurden.

Normenkette

UrhG § 17; UrhG § 87a; UrhG § b; UrhG § 97

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 7 O 13975/00)

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.04.2005; Aktenzeichen I ZR 1/02)

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG München I vom 1.2.2001 – 7 O 13975/00 – wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000 DM.

Tatbestand

Die Klägerin, ein Meinungs- und Marktforschungsunternehmen, vertreibt u.a. gegen Entgelt Marktstudien. Sie überlässt interessierten Unternehmen solche Informationen aufgrund von Verträgen mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in Nr. 13 ein näher ausgeführtes grundsätzliches Verbot der Weitergabe der Daten an Dritte enthalten.

Die Beklagte betreibt einen Verlag, der u.a. die Fachzeitschrift für den IT-Handel „Computer-Partner” herausbringt.

Die Beklagte veröffentlichte in redaktionellen Artikeln vom 29.10.1998 und vom 21.1.1999 Markt-Daten der Klägerin, die sie von dritter Seite erhalten hatte. Die Veröffentlichungen erfolgten ohne Zustimmung der Klägerin, sie enthielten die Quellenangabe „GfK”.

Auf die Abmahnung der Klägerin vom 8.2.1999 gab die Beklagte zwar keine strafbewerte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, zeigte aber Bereitschaft, künftig mit Daten, die möglicherweise von der Klägerin sta...

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