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OLG München Urteil vom 23.03.2023 - 29 U 3365/17

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Leitsatz (amtlich)

1. Einer auf eine Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gestützten Klage liegen eine "Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder (...) Ansprüche aus einer solchen Handlung" im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuG-VVO zugrunde, wenn nach dem Vortrag der Klägerin in ihre urheberrechtlichen Befugnisse zur öffentlichen Wiedergabe eingegriffen worden sein soll, da ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer unerlaubten Handlung besteht und sowohl die Gleichbehandlung mit Ausgleichsklagen bei Privatkopien nach der InfoSoc-Richtlinie (RL 2001/29/EG) als auch die Kohärenz zwischen internationalem Zivilprozessrecht und Kollisionsrecht in Form von Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO für eine Anwendung von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO sprechen.

2. Auf eine vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gemäß Art. 50 EUV (sog. Brexit) erhobene Klage gegen eine auf den Britischen Jungferninseln ansässige Beklagte findet Art. 7 Nr. 2 EuGVVO keine Anwendung, weil für dieses Überseegebiet nach Art. 355 Abs. 2 Satz 1 AEUV in Verbindung mit Anhang II zum AEUV, vorletzter Spiegelstrich, nur das in Art. 198 ff. AEUV festgelegte besondere Assoziierungssystem galt und weder die EuGVVO ihre Geltung für die Mitgliedstaaten auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete erstreckt noch Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eine vom Wohnsitz bzw. Sitz der Beklagten unabhängige Geltung beansprucht.

3. Erklärt die Beklagte in der Berufungsinstanz, die Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit nicht mehr aufrechterhalten zu wollen, kann ein Fehlen der internationalen Zuständigkeit, das in erster Instanz gerügt wurde, nicht nachträglich in der Berufungsinstanz, für die § 39 ZPO keine Anwendung findet, durch rügeloses Verhandeln geheilt werden.

4. Der Begriff der...

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