Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 42 O 18987/19)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 18.06.2025; Aktenzeichen I ZR 82/24)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers zu 2) wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 25.10.2021, Az. 42 O 18987/19, abgeändert und als Teil- und Endurteil wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 2) auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhanden sind, Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der vom 07.06.2021 bis 06.06.2023 getätigten Verwertungshandlungen betreffend das sich aus der Anlage K 5 ergebende Lichtbild durch Mitteilung der Produkte, auf denen und/oder in deren Produktverpackungen und/oder auf oder in deren Packungsbeilagen dieses Lichtbild gezeigt wurde bzw. wird unter zusätzlicher Angabe, wo - Außenseite des Produkts; Verpackung innen und/oder außen; Verpackungsbeilage - dieses Bild in welcher Stückzahl, in welcher Größe, ferner auf welchen Internetseiten (Homepage welcher Unternehmen, Kataloge welcher Unternehmen) innerhalb welcher Präsentationsdauer auf welche Weise, schließlich in welchen Fernsehsendungen das Bild innerhalb welcher Dauer wann auf welche Weise gezeigt wurde; die Beklagte hat ferner mitzuteilen, welche Erlösströme aus der Vermarktung von Produkten, versehen mit dem Bild, im Rahmen von Verwertungshandlungen wie vorstehend beschrieben, geflossen sind durch Nennung der Bruttoerlöse, also ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstigen Aufwendungen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 2) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen in Bezug auf das Frau ... betreffende, als Anlage K 5 vorgelegte, von dem Kläger geschaffene Lichtbild seit 01.01.2016 ...