Leitsatz (amtlich)
Zur Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Beitreibungskosten.
Normenkette
BGB § 309 Nr. 5a; UKlaG § 1
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 12 O 5074/16)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 10.06.2020; Aktenzeichen VIII ZR 289/19)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Die zum Konzern der Stadtwerke München, dem kommunalen Versorgungs- und Dienstleistungsunternehmen der Landeshauptstadt München, gehörende Beklagte versorgt Letztverbraucher sowohl gemäß § 36 EnWG als Grundversorgungskunden mit Gas als auch gemäß § 41 EnWG außerhalb der Grundversorgung als Normsonderkunden. Dabei verwendet sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Grundversorgungskunden das Klauselwerk Ergänzende Bedingungen der SWM Versorgungs GmbH (SWM) für die grund- und Ersatzversorgung von Haushaltskunden mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Anlage zur GasGVV) (Anl. B 1; im Folgenden: Ergänzende Bedingungen) und gegenüber Normsonderkunden das Klauselwerk Allgemeine Vertragsbedingungen für die Lieferung von Erdgas (Anl. K 2; im Folgenden: Allgemeine Bedingungen). Sowohl Grundversorgungs- a...