Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 29 O 7754/21)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 13.11.2025; Aktenzeichen IX ZR 127/24)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.11.2022, Az. 29 O 7754/21, abgeändert.
2. Die zulässige Klage macht gemäß §§ 174, 179 InsO die unter lfd. Nr. 5401 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. AG zur Tabelle angemeldeten kapitalmarktrechtlichen Schadensforderungen als Insolvenzforderungen nach § 38 InsO geltend.
3. Die Berufung des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.
4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Wege der Tabellenfeststellungsklage und Widerklage über das Bestehen und den insolvenzrechtlichen Rang von der Klägerin geltend gemachter kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzansprüche, die sie im Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. AG (im Folgenden: Schuldnerin) angemeldet hat.
Zur Klage
Derzeit haben ca. 50.000 Aktionäre der Schuldnerin im Insolvenzverfahren Schadensersatzansprüche wegen des Aktienerwerbs in einem Volumen von ca. 8,5 Milliarden EUR zur Insolvenztabelle angemeldet. Insgesamt wurden Gläubigerforderungen im Umfang von ca. 15,4 Milliarden EUR angemeldet. In der Masse befinden sich aktuell ca. 650 Millionen EUR. Für die Anmeldung von solchen "Aktionärsforderungen" wurde bislang noch kein allgemeiner Prüfungstermin angesetzt und nur die Anmeldung der Klägerin vorgezogen geprüft. Den Schwerpunkt des vorliegenden Verfahrens bildet die bislang höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage, ob kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche, wie sie die Klägerin hier beispielhaft verfolgt, Insolvenzforderungen n...