Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufung, Erkrankung, Leistungen, Gesundheitszustand, Versicherungsnehmer, Gutachten, Rechtsmittel, Einstellung, Klinik, Anerkenntnis, Vergleich, Leistungspflicht, Beitragszahlung, Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen, wirksame Befristung, operativer Eingriff
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 10.01.2025; Aktenzeichen 10 O 4649/20 Ver)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10.01.2025, Az. 10 O 4649/20 Ver, wird insoweit als unzulässig verworfen, als der Klägerin ein Anspruch auf Prämienrückzahlung für den Monat Juni 2020 in Höhe eines Teilbetrags von 58,08 EUR aberkannt worden ist.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München II vom 10.01.2025, Az. 10 O 4649/20 Ver, teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.996,84 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.163,77 EUR seit 16.04.2020 und aus 833,07 EUR seit 05.05.2020. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Klägerin 80% und die Beklagte 20% zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Schuldnerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 50.410,92 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gemäß Versicherungsschein vom 15....