Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Schadenminderungspflicht, Restwertangebot, Finanzierende Bank, Prozeßvollmacht, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Prozeßstandschafter, Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, Leasingunternehmen, Weiterveräußerung, Leasinggeber, Sicherungseigentümer, Unfallgeschädigte, Sicherungsübereignung, Haftpflichtversicherung, Darlehensnehmer, Sachverständige, Schadensabwicklung, Zahlungsantrag, Veräußerung
Verfahrensgang
LG Memmingen (Urteil vom 08.08.2024; Aktenzeichen 22 O 37/24)
Tenor
(abgekürzt nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 08.08.2024, Az. 22 O 37/24, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Hyundai C. Bank E. GmbH auf das Konto IBAN: DE...0 einen Betrag in Höhe von 6.649 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.04.2024 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die zulässige Berufung der Beklagten hat lediglich insoweit Erfolg, als sie sich gegen eine Verurteilung zur Zahlung an den Kläger (und nicht wie beantragt an die finanzierende Bank), zur Zahlung von Zinsen und die Freistellung des Klägers von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen richtet.
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen hinsichtlich des Unfalls vom 26.05.2023 aktivlegitimiert. Soweit die Beklagte aus ihrem Schreiben an die Klägervertreterin vom 09.10.2023 (Anlag...