Leitsatz (amtlich)
1. Zur Qualifikation eines Studienplatzvermittlungsvertrages als Maklervertrag.
2. Ein Maklervertrag, der auf Vermittlung eines privaten Studienvertrages gerichtet ist, ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Unvereinbarkeit mit Grundgedanken des Maklerrechts unwirksam, wenn nach dem Vertrag die Erfolgsvergütung bereits mit dem Studienplatzangebot, unabhängig von der Annahme des Studienplatzes durch den Auftraggeber, verdient sein soll.
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 2 O 3233/22)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 05.06.2025; Aktenzeichen I ZR 160/24)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 24.07.2023, Az. 2 O 3233/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Anschlussberufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 24.07.2023, Az. 2 O 3233/22, wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision der Klägerin gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 11.837,61 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Vergütung für die Vermittlung eines Studienplatzes im Ausland und die Feststellung, dass dem Beklagten wegen des Schreibens seines Anwalts vom 13.09.2022 zur Forderungsabwehr kein Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten zusteht.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1. Die Klägerin vermittelt für Studienbewerber aus Deutschland und Österreich Studie...