Leitsatz (amtlich)
Zum Pflichtenkreis der GEMA im Verhältnis zum Berechtigten im Rahmen von Berechtigungsverträgen.
Normenkette
pVV; UrhG § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 14.05.2008; Aktenzeichen 21 O 10556/07)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 01.12.2010; Aktenzeichen I ZR 70/09)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 14.5.2008 aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Kläger, zwei Komponisten, haben mit der Beklagten, der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Berechtigungsverträge geschlossen. Sie sind der Auffassung, die Beklagte habe ihre Interessen im Zusammenhang mit Musikkompositionen, die auf einer von der A. B. GmbH & Co. KG (im Folgenden: A.) produzierten und vertriebenen Gratis-CD-ROM (vgl. Anlage B 9) enthalten waren, nur unzureichend wahrgenommen; die Beklagte habe sich nämlich im Wege einer Einigung mit A. mit einer Gesamtsumme von 1.383.214,30 DM [= 707.226,24 EUR] begnügt, während den Klägern tatsächlich eine weitere Forderung i.H.v. 3.698.692,63 EUR zustünde. Hiervon machen die Kläger im Wege einer Teilklage einen Teilbetrag i.H.v. 1.000.000 EUR geltend.
Die Kläger haben in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1.000.000 EUR nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 1.1.2001 zu bezahlen.
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen und das Verfahren zwec...