Entscheidungsstichwort (Thema)
Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags durch das Oberlandesgericht
Leitsatz (amtlich)
Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO sind die Beschlüsse des Oberlandesgerichts, gleich ob es über eine Ablehnung gegen einen Richter des Oberlandesgerichts oder im Rahmen des § 46 Abs. 2 ZPO als Beschwerdegericht entschieden hat, mit der sofortigen Beschwerde nicht anfechtbar. (Rn. 3)
Normenkette
ZPO § 46 Abs. 2; ZPO § 567 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 10.03.2026 wird kostenfällig verworfen.
Gründe
I. In einem vom Kläger angestrengten Berufungsverfahren gegen ein landgerichtliches Urteil ist mit Beschluss des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts München vom 18.02.2026 der Hinweis ergangen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger hat am 04.03.2026 einen Befangenheitsantrag gegen die drei Senatsmitglieder gestellt, die den Beschluss unterzeichnet haben. Der Befangenheitsantrag wurde durch den Senat in der Besetzung ohne die abgelehnten Richter mit Beschluss vom 10.03.2026 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 12.03.2026 "sofortige Beschwerde" erhoben.
II. Gegen den Beschluss vom 10.03.2026, mit dem der Befangenheitsantrag des Klägers zurückgewiesen wurde, ist kein Rechtsmittel statthaft.
1. Die vom Antragsteller gegen den Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO sind die Beschlüsse des Oberlandesgerichts, gleich ob es über eine Ablehnung gegen einen Richter des Oberlandesgerichts oder im Rahmen des § 46 Abs. 2 ZPO als Beschwerdegericht entschieden hat, mit der sofortigen Beschwerde nicht anfechtbar (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 7...