Entscheidungsstichwort (Thema)
Automatisierte Verarbeitung, Berufungsanträge, Feststellungsantrag, Dsgvo, Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Feststellungsinteresse, Feststellung der Rechtswidrigkeit, Darlegungs- und Beweislast, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Ablehnung des Vertragsschlusses, Vertragspartner, Geschäftsführung ohne Auftrag, Gelegenheit zur Stellungnahme, Bonitätsauskunft, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Hinweisbeschluss, Informatorische Anhörung, Scoring-Verfahren, Berufungsinstanz, Wiederholungsgefahr
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 04.04.2025; Aktenzeichen 11 O 4205/23)
Tenor
I. Der Senat weist nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 04.04.2025, Az. 11 O 4205/23, gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
II. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Der Kläger macht diverse Ansprüche aufgrund behaupteter datenschutzrechtlicher Verstöße geltend im Zusammenhang mit dem sogenannten "Scoring" geltend.
Der Kläger sieht sich durch das Scoringverfahren der Beklagten, einer Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft in Deutschland, in seinen Rechten verletzt.
Der Kläger macht Ansprüche geltend auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Erstellung des Bonitätsscores, d.h. der "Basisscorewerte", der "Branchenscorewerte" und der "Orientierungswerte" (Antrag Ziffer I), auf Verpflichtung der Beklagten, die Erstellung des Bonitätsscores nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhend vorzunehmen und mitzuteilen (Anträge Ziffer II, III), auf Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von minde...