Entscheidungsstichwort (Thema)
Speicherfristen, Wirtschaftsauskunftei, Löschungsanspruch, Restschuldbefreiung, Kreditvergabe, Interessenabwägung, Berufungsrücknahme
Verfahrensgang
OLG München (Beschluss vom 05.08.2025; Aktenzeichen 20 U 1254/25 e)
LG Landshut (Urteil vom 14.03.2025; Aktenzeichen 24 O 1415/24)
Nachgehend
OLG München (Beschluss vom 23.02.2026; Aktenzeichen 20 U 1254/25 e)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt weiterhin, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14.03.2025, Az. 24 O 1415/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Der Senat geht auf Grundlage der Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 18.12.2025 - I ZR 97/25 und im Anschluss an den bereits erteilten Hinweis vom 05.08.2025 nach wie vor davon aus, dass das Ersturteil nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht, § 513 Abs. 1 ZPO.
1. Nach den überzeugenden Ausführungen des BGH sind die gesetzlichen Speicherfristen für Einträge in öffentlichen Verzeichnissen (insbesondere § 882e Abs. 3, Nr. 1 ZPO) nicht auf die Speicherung von Informationen über erledigte Zahlungsstörungen bei einer Wirtschaftsauskunftei übertragbar. Zudem hat der BGH bestätigt, dass die im Code of Conduct des Vereins Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. festgelegten Speicherfristen grundsätzlich einen angemessenen Inte...