Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Auskunftsanspruch über die persönliche Entwicklung gegenüber volljährigen Kind
Leitsatz (amtlich)
1. Wird Auskunft über die persönliche Entwicklung des Kindes beansprucht, ist der dies nicht als sonstige Familiensache iSd § 266 FamFG, sondern als Bestandteil der elterlichen Sorge und damit als Kindschaftssache einzuordnen. (Rn. 13)
2. Ein Auskunftsanspruch gegenüber dem volljährigen Kind kann weder aus § 1686 BGB, noch aus dessen analoger Anwendung abgeleitet werden. (Rn. 20 - 21)
Normenkette
BGB § 1686
Verfahrensgang
AG Dachau (Beschluss vom 08.04.2025; Aktenzeichen 4 F 867/24)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dachau vom 08.04.2025, Az. 1 F 867/24, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin verlangt von ihrer zwischenzeitlich 21jährigen Tochter Auskunft über ihr Entwicklung, ihre Schulleistungen und ihre Gesundheit im Zeitraum 2020 bis 24.04.2022.
Die Antragstellerin ist die leibliche Mutter der Antragsgegnerin. Seit 2017 besteht jedoch kein Kontakt mehr zwischen ihr und der Antragsgegnerin, die seither beim Vater aufgewachsen ist. Sie hat lediglich Briefe an die Antragsgegnerin geschickt, welche nicht beantwortet wurden. Die Antragsgegnerin begründet dies mit einer gravierenden Alkoholerkrankung der Mutter, unter der sie sehr gelitten habe und wegen der die Mutter sich kaum um sie gekümmert habe. Die Antragstellerin räumt ein, gesundheitliche Probleme gehabt zu haben, trägt aber vor, sich um ihre Kinder gekümmert zu haben und inzwischen soweit genesen zu sein, dass sie ihrer elterlichen Verantwortung wieder nachkommen könne.
Die Antr...