Leitsatz (amtlich)
1. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine richterliche Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG kann nicht auf Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO gestützt werden, wenn der betreffende Internet-ServiceProvider seinen Sitz in Großbritannien hat. Das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG stellt keine Rechtsstreitigkeit im Sinne der genannten Verordnung (EG) Nr. 44/2001 dar. Es handelt sich dabei nicht um ein gegen einen Dritten gerichtetes kontradiktorisches Auskunftsverfahren, sondern um ein Verfahren betreffend eine (vorherige) gerichtliche Entscheidung, welche die Verwendung von Verkehrsdaten zur Auskunftserteilung zulässt.
2. Verletzte i.S.d. § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG sind, bezogen auf § 85 UrhG, der Inhaber eines Leistungsschutzrechts nach § 85 UrhG sowie der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts bezüglich eines solchen Leistungsschutzrechts. Der Inhaber eines diesbezüglichen einfachen Nutzungsrechts ist hingegen nicht Verletzter.
Normenkette
UrhG § 85; UrhG § 101 Abs. 9; Brüssel-I-VO Art. 1 Abs. 1; Brüssel-I-VO Art. 5 Nr. 3
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 25.08.2011; Aktenzeichen 33 O 18641/11)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des LG München I vom 25.8.2011 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte zu 1. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1., eine GmbH mit Sitz im Inland, macht Rechte aus § 85 UrhG bezüglich des Musikwerks "A. (B.)" der Künstlergruppe "C. D." geltend.
Die in London/Großbritannien ansässige Beteiligte zu 2. bietet als Internet-Service-Provider u.a. die Dienstleistung der Verschaffung des Zugangs zum Internet an.
Die Beteiligte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 25.8.2011 beim LG beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung wie folgt zu erkennen:
1. ...