Entscheidungsstichwort (Thema)
Zitierung zum Leitsatz: Fortführung OLG München, Beschluss vom 19. November 2024 - 32 W 1742/24 WEG e. (Rn. 13)
Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert einer Klage, mit der ein Beschluss angefochten wird, in dem ein Wohnungseigentümer zu einer Leistung aufgefordert wird und mit der Durchsetzung des Anspruchs der Gemeinschaft ein Rechtsanwalt beauftragt wird, ist mit den Kosten des Rechtsstreits zu bemessen, mit dem die Gemeinschaft den Anspruch gerichtlich verfolgt. (Rn. 13)
Normenkette
GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 49; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 3; WoEigG § 44 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 23.10.2024; Aktenzeichen 1 S 2935/23 WEG)
AG München (Beschluss vom 24.01.2023; Aktenzeichen 1294 C 6987/22 WEG)
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 23.10.2024, Az. 1 S 2935/23 WEG, abgeändert:
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 61.443,90 festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren durch das Landgericht.
Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Er ist Eigentümer dreier im Dachgeschoss des Anwesens gelegenen Wohnungen und hatte sich mit einer Anfechtungsklage gegen die auf der Eigentümerversammlung vom 13.04.2022 gefassten Beschlüsse zu TOP 12.3 betreffend die "Fertigstellung des II. Bauabschnitts DG-Wohnungen S-straße 32-36" und zu TOP 12.4 betreffend die "Beauftragung Rae mit einer weiteren Vorschussklage für II. BA und III. BA, falls Herr S nicht zahlt" gewandt.
Ein von der Beklagten beauftragter Planer hat die weiteren Kosten für den zweiten Bauabschnitt auf EUR 907.636,75 und die Kosten für den dritten Bauabschnitt auf E...