Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausspruch der Bewilligung von Einsicht in die Betreuungsakte durch das Betreuungsgericht - Grundsatz der Meistbegünstigung
Leitsatz (amtlich)
Wird gegen die vom Betreuungsgericht zu Gunsten eines privaten Dritten ausgesprochene Bewilligung von Einsicht in die Betreuungsakte gemäß Rechtsbehelfsbelehrung: Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG gestellt, so sind der Rechtsbehelf nach den Grundsätzen der Meistbegünstigung zu behandeln und das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 und Abs. 6 GVG an das zuständige Beschwerdegericht zu verweisen.
Normenkette
EGGVG § 23 f.; EGGVG § 24 Abs. 1; EGGVG § 25 Abs. 2; EGGVG § 26 Abs. 1; EGGVG § 29; FamFG § 13; FamFG § 58; GVG § 13; GVG § 17a Abs. 2; GVG § 17a Abs. 6; GVG § 23a Abs. 1 Nr. 2; GVG § 23a Abs. 2 Nr. 1; GVG § 72 Abs. 1 S. 2; UrhG § 105; ZPO § 281
Tenor
I. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für den als Beschwerde zu behandelnden Antrag vom 30. Oktober 2019 nicht zuständig.
II. Die Sache wird entsprechend § 17a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 GVG an das Landgericht Kempten (Allgäu) verwiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin war aufgrund ihrer gerichtlichen Bestellung vom 5. Juli 2017 Betreuerin für den Betroffenen, der am 17. April 2019 verstorben ist. Beim Nachlassgericht ist ein Verfahren anhängig, in dem ein - die Antragstellerin begünstigendes - eigenhändiges Testament des früheren Betreuten vom 15. April 2018 eröffnet worden ist.
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 7. August 2019 beantragte die weitere Beteiligte Einsicht in die Betreuungsakte. Sie äußerte Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments vom 15. April 2018 und teilte mit, sie könne sich mit der dort verfügten Erbfolge vorläufig ...