Entscheidungsstichwort (Thema)
Scoringverfahren, Bonitätsauskunft, Unterlassungsanspruch, Feststellungsklage, Schadensersatz, Auskunftsanspruch, Diskriminierung
Verfahrensgang
LG Augsburg (Urteil vom 30.04.2025; Aktenzeichen 121 O 3562/24)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30.04.2025, Az. 121 O 3562/24, durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit, zu diesem Hinweis binnen dreier Wochen nach Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Feststellung, Leistung, Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft des Klägers wegen diverser vom Kläger angenommener datenschutzrechtlicher Verstöße der Beklagten.
Die Beklagte ist eine Wirtschaftsauskunftei, die ihre Vertragspartner bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit potentieller oder bereits vorhandener Kunden durch Bonitätsauskünfte unterstützt. Die Vertragspartner der Beklagten übermitteln dieser regelmäßig relevante Daten aus Geschäftsverbindungen mit ihren Kunden, wie beispielsweise Informationen über Kreditanfragen, zuverlässig oder unzuverlässig erfüllte Kredite, Höhe des Kreditvolumens und Länge der Kredithistorie. Die Beklagte speichert diese Daten, um ihren Kunden Auskünfte bei Bonitätsprüfungen erteilen zu können, z.B. bei der Entscheidung über einen Kreditantrag oder bei der Frage, ob ein Kunde im Onlinehandel auf Rechnung bestellen kann oder Vorkasse leisten muss. Die Beklagte erstellt auf Grundlage der über eine Person gespeicherten Daten automatisiert einen sog. Scorewert, den sie ihren Vertragspartnern mit den Auskünften zur Verfügung stellt. Bei diesem Scoring berechnet die Beklagte anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose ...