Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 21 O 14559/24)
Tenor
I. Auf Antrag der Antragsgegnerin wird die Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil des Landgerichts München I vom 04.12.2024, Az.: 21 O 14559/24, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von ... Euro einstweilen eingestellt.
II. Angesichts der angespannten Terminslage des Senats wird die Antragstellerin höflich gebeten, bis 14.03.2025 mitzuteilen, ob sie trotz der nachfolgenden Gründe an ihrem Verfügungsantrag festhalten oder dessen Rücknahme erklären möchte.
Gründe
I. Von einer Darstellung des Sach- und Verfahrensstands wird in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Auf die Anträge der Antragsgegnerin vom 13.12.2024 und 13.01.2025 war die Zwangsvollstreckung aus der Urteilsverfügung des Landgerichts vom 04.12.2024 - gegen Sicherheitsleistung (vgl. dazu 3.) - einstweilen einzustellen.
1. Nach § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann unter entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO dann, wenn gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eine zulässige Berufung eingelegt ist, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil (ohne oder) gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werden.
Über den Wortlaut des § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinaus ist die Vorschrift grundsätzlich auch auf Urteile anwendbar, die - wie hier - im Verfügungsverfahren ergehen (Herget, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 719 Rn. 1; Götz, in: MüKoZPO, 6. Aufl., § 719 Rn. 4) - auch wenn diese Urteile nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt wurden, weil diese auch ohne einen entsprechenden Ausspruch vorläufig bzw. unbedingt vollstreckbar sind (BGH, GRUR 2018, 292 Rn. 14 - Produkte zur Wundversorgung).
Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht die widerstreitenden Interessen des Gläu...